I. Allgemeine Bestimmungen
- Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte der UNISENSOR Sensorsysteme GmbH mit Unternehmern (nachfolgend „Besteller“ genannt), bei denen sich die UNISENSOR Sensorsysteme GmbH (nachfolgend „UNISENSOR“ genannt) zur Lieferung verpflichtet.
- Für den Umfang der Lieferungen oder sonstiger Leistungen (nachfolgend: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als UNISENSOR ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend: Unterlagen) behält sich UNISENSOR ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach UNISENSOR’s vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag UNISENSOR nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen UNISENSOR zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Softwarelizenz
Die Produkte von UNISENSOR werden durch eine Software gesteuert, die bei Anlieferung durch Sicherheitsmechanismen geschützt ist. Nach Abschluss des Vertrages werden die Sicherheitsmechanismen von UNISENSOR-Mitarbeitern entfernt, wodurch die Software lauffähig wird und das Produkt seinen Betrieb aufnehmen kann.
Mit Entfernen der Sicherheitsmechanismen erhält der Kunde, aufschiebend bedingt ab voller Bezahlung der Maschine, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht für die Software in Verbindung mit der von UNISENSOR gelieferten Maschine. UNISENSOR bleibt Inhaber des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Dem Kunden ist es untersagt, die Sicherheitsmechanismen selbst zu entfernen. Es ist ihm ferner untersagt, Vervielfältigungen der Software anzufertigen und Copyright-Vermerke zu entfernen. Eine Weitergabe der Software an Dritte, insbesondere ohne die dazugehörige Maschine, ist nicht gestattet. Die Software darf nicht geändert, verbunden, modifiziert oder adaptiert werden. Ebensowenig ist eine Rückübersetzung, Disassemblierung oder Dekompilierung gestattet.
- Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen des Auftragswerts zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch nicht anzurechnen.
- UNISENSOR verpflichtet sich, Maschine und Software auf Anfrage zu warten und den Kunden insbesondere bei der Lösung von auftretenden Problemen zu unterstützen. Hierfür gelten die üblichen Vergütungssätze von UNISENSOR, soweit es sich nicht um einen Gewährleistungsfall handelt. UNISENSOR verpflichtet sich, dem Kunden sämtliche Neuerungen und Verbesserungen der Software zum Erwerb anzubieten.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben.
- Hat UNISENSOR die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
- Zahlungen sind frei der Zahlstelle von UNISENSOR zu leisten.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von UNISENSOR bis zur Erfüllung sämtlicher ihrer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die UNISENSOR zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird UNISENSOR auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungs-übereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für UNISENSOR. Der Besteller verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. UNISENSOR steht ein Miteigentum im Verhältnis des Wertanteiles an der neuen Sache zu. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
- Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt UNISENSOR seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller UNISENSOR mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von UNISENSOR in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der UNISENSOR abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Absatz 5 entsprechend.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller UNISENSOR die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist UNISENSOR berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann UNISENSOR nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
- UNISENSOR ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller UNISENSOR unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist UNISENSOR nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
V. Fristen für Lieferungen, Verzug, Unmöglichkeit
- Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Be-steller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn UNISENSOR die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung bei Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Kommt UNISENSOR in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweck-dienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer UNISENSOR etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit und bei Personenschäden; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer UNISENSOR gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
- Wird UNISENSOR die ihr obliegende Lieferung aus einem von ihr zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit und bei Personenschäden; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
VI. Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von UNISENSOR gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. - Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VII. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von UNISENSOR zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen seitens UNISENSOR oder des Montagepersonals zu tragen.
- Der Besteller hat UNISENSOR wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
- Verlangt UNISENSOR nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluß einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
VIII. Pflichten des Bestellers
- Der Kunde ist verpflichtet, UNISENSOR bei der Erbringung ihrer Leistungen zu unterstützen. Insbesondere schafft der Kunde alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die erforderlich sind, damit UNISENSOR ihre Leistung erbringen kann.
- Der Kunde ist verpflichtet, für die sachgemäße Handhabung sowie die regelmäßige Wartung der Produkte nach den jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Betriebsanleitungen von UNISENSOR Sorge zu tragen.
- Der Kunde ist für die Einhaltung der nationalen Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Wartung und Reparatur der Liefergegenstände verantwortlich und verpflichtet sich, diese zu erfüllen.
IX. Gewährleistung
- Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist UNISENSOR zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach UNISENORS Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Zur Nacherfüllung ist UNISENSOR angemessene zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihr diese verweigert, ist sie insoweit von der Gewährleistung befreit.
- Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Verlangt der Besteller Schadensersatz statt Leistung gelten jedoch die in den Absätzen 4 – 8 genannten Einschränkungen.
- Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet UNISENSOR nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haftet UNISENSOR im Übrigen nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. UNISENSOR haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
- Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
- § 478 BGB bleibt durch die vorangegangenen Absätze unberührt.
X. Allgemeine Haftung
- Die Bestimmungen in IX. Absätze 4 bis 6 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen und für unsere Deliktshaftung.
- Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses (§ 311 II, 311 a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Eine Änderung der Beweislast ist mit den Regelungen in den Ziffern IX. und X. nicht verbunden.
XI. Verjährung
Ansprüche des Bestellers, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, verjähren vorbehaltlich des § 479 BGB einheitlich in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung in einem Sachmangel oder in der Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht besteht. Für Personenschäden, Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen und Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
- Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (nachfolgend: Schutzrechte) durch von UNISENSOR gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet UNISENSOR gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) UNISENSOR wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies UNISENSOR nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) UNISENSOR’s vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Besteller UNISENSOR über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und UNISENSOR alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. - Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von UNISENSOR nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von UNISENSOR gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Weitergehende Ansprüche gegen UNISENSOR sind ausgeschlossen; Ziffer X (Allgemeine Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.
XIII. Gerichtsstand
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl unser Hauptsitz oder unsere Niederlassung.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).